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Die Umsatzsteuerbefreiung gemäß der Kleinunternehmerregelung

Der § 19 I UstG zur Kleinunternehmerregelung legt fest, dass unterhalb einer definierten Einnahmegrenze eine Umsatzsteuerbefreiung möglich ist. Doch nicht für jeden Photovoltaik Anlagenbesitzer besteht diese Wahl, denn zwei elementare Voraussetzungen gilt es zu erfüllen:

  1. Der geschätzte Ertrag der Photovoltaikanlage darf im laufenden Kalenderjahr einen Betrag von 50.000 Euro nicht übersteigen und
  2. der reelle Ertrag der Photovoltaikanlage musste im vergangenen Kalenderjahr unter einem Betrag von 17.500 Euro liegen.

Liegen diese Voraussetzungen vor, so bleibt dem PV Anlagenbesitzer beim Erhebungsbogen des Finanzamts die Inanspruchnahme Option der Kleinunternehmerregelung. Dies bedeutet, dass

  • er zukünftig die Rechnungen über die zu zahlende Einspeisevergütung an das zuständige Energieversorgungsunternehmen ohne Mehrwertsteuer zu erstellen hat. Es gilt der Grundsatz Brutto gleich Netto.
  • er keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen muss.
  • er die zur Anschaffung der Photovoltaikkomponenten entrichteten Umsatzsteuerbeträge nicht als Vorsteuer geltend machen kann.
  • er für die nächsten fünf Jahre an diese Entscheidung gebunden ist, sofern die Maximalumsätze nicht überschritten werden.

Die Umsatzsteuerbefreiung wird häufig aufgrund der vereinfachten Buchhaltung ins Auge gefasst. Ihr haftet jedoch das Manko an, dass bei der Photovoltaikanschaffung geleistete Umsatzsteuerbeträge nicht als Vorsteuer geltend gemacht werden können, was einen finanziellen Nachteil induziert.

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Einnahme-Überschuss-Rechnung gemäß Kleinunternehmerregelung

Die Entscheidung gegen die Kleinunternehmerregelung nach § 19 I UstG macht eine doppelte Buchführung bei bestimmten Umsätzen notwendig. Diese ist im Zuge der Kleinunternehmerregelung entbehrlich. Hier wird ausschließlich die Einnahme-Überschuss-Rechnung (EÜR) als buchhalterisches Instrumentarium gefordert, die im Zuge der einkommenssteuerrechtlichen Würdigung dieser Einnahmequelle ihre Bedeutung erlangt.

Das hinter der EÜR stehende Prinzip ist einfach und verlangt in seinen Grundsätzen keine vertieften Buchhaltungskenntnisse:

  1. Einnahmeseite:
    Hierin werden alle monatlichen Einnahmen, sich ergebend aus Einspeisevergütungen, eingetragen. Ihre Richtigkeit muss per Rechnung belegbar sein.
  2. Ausgabenseite:
    In diesem Kontext sind alle für das Photovoltaiksystem anfallenden Ausgaben aufzuführen. Dies betrifft zum Beispiel die monatlichen Stromkosten für den Anlagenbetrieb sowie Auslagen für Wartung, Reparaturen und Versicherungen. Auch die Erstinvestitionsbeträge fließen in diesen Aspekt ein, wobei hier die Abschreibungsmodalitäten zu berücksichtigen sind. Auslagen für Steuerberatungen, die Anschaffung von Büromaterialien oder Portokosten gehören diesem EÜR Punkt an.

Die Differenz aus Einnahme- und Ausgabeseite spiegelt den Gewinn beziehungsweise Verlust des Photovoltaiksystems wider, weshalb auch von einer Gewinn-Verlust-Rechnung (GVR) die Rede ist.

Der auf diese Art ermittelte Wert gilt als Berechnungsgrundlage für Einkommens- und Gewerbesteuern, wobei letztere nur für Gewerbetreibende anfallen, deren Gewinne 24.500 Euro pro Jahr übersteigen. Zur Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung ist das EÜR Ergebnis nicht ausschlaggebend, da es den Gewinn wiedergibt, während der § 19 I UstG auf die Einnahme ausgerichtet ist.

Kleinunternehmerregelung tangiert Einkommenssteuer nicht

Die Zahlung von Einkommenssteuer auf die mit der Photovoltaikanlage erzielten Gewinne ist ein Aspekt, den man vor der Planung eines solchen Systems berücksichtigen sollte. Für viele stellt sich allerdings die Frage, wie diese Thematik im Zusammenhang mit der Umsatzsteuerbefreiung nach § 19 UstG zu bewerten ist.

Und hier kann eindeutig die Aussage getroffen werden, dass die Umsatzsteuerbefreiung sich nicht auf den einkommenssteuerlichen Aspekt der Photovoltaikanlage auswirkt.

Zur Verdeutlichung hier ein Beispiel:
Eine amortisierte Photovoltaikanlage erzielt einen jährlichen Gewinn von 800 Euro netto, also 952 Euro inklusive Umsatzsteuer.

Im Fall der Kleinunternehmerregelung müssen folglich 800 Euro als Einnahme versteuert werden. Ohne Umsatzsteuerbefreiung muss der PV Anlagenbesitzer 19 % Umsatzsteuer von 952 Euro an das Finanzamt abführen, wonach ihm im Resultat ebenfalls ein zu versteuerndes Einkommen von 800 Euro verbleibt.


Eine Minimaldiskrepanz ergibt sich lediglich aus dem buchhalterischen Aufwandsunterschied zwischen Umsatzsteuerpflicht und –Befreiung. Denn bei letzterem reicht eine Einnahme-Überschuss-Rechnung aus, die durchaus in Eigenregie anfertigbar ist, während die Umsatzsteuerpflicht ab bestimmten Umsatzgrößen die Notwendigkeit einer doppelten Buchführung induziert, für deren Expertenengagement steuerrechtlich zu würdigende Auslagen anfallen. Das zu versteuernde Einkommen sinkt somit um diesen Betrag.

Steuer-Software übernimmt Ihre Arbeit und hilft beim Sparen

Eine Steuer-Software vereinfacht das Ausfüllen der Steuerformulare und gestaltet das Einreichen der Formulare beim Finanzamt sehr komfortabel und automatisiert.

Eine Empfehlung können wir für das Steuerprogramm SteuerSparErklärung plus 2022 aussprechen (gibt es für Windows sowie für den Mac). Das Programm in der plus Version enthält das Modul "Photovoltaik", welches den Photovoltaikanlagenbesitzer in einer einfachen Art und Weise an die Hand nimmt, ihn durch den steuerlichen Dschungel führt und ihm zusätzlich noch hilfreiche Tipps gibt.
Im Prinzip deckt das Programm alles ab, um die steuerliche Behandlung einer Photovoltaikanlage selbst in die Hand zu nehmen (auch ohne Steuerberater):

  • Gewinnermittlung mittels EÜR
  • Gewinnermittlung bei Eigenverbrauch
  • Umsatzsteuer-Voranmeldung
  • Umsatzsteuererklärung
  • Gewerbesteuererklärung
  • Einkommenssteuererklärung