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Was kann bei einer Photovoltaikanlage von der Steuer abgesetzt werden?

Sinkende Einspeisevergütungen sorgen bei Betreibern von PV Anlagen für Unmut. Sie sind sich sicher, dass die Investition nicht mehr lohnt. Experten sind sich jedoch einig: Sinkende Anschaffungspreise rechtfertigen fallende Einspeisevergütungen. Und wer sich genauer mit der Photovoltaikanlage befasst, der kann feststellen, dass es auch jenseits von Anschaffungskosten und Einspeisevergütung Möglichkeiten gibt, die Anlage rentabel zu gestalten, und zwar im Hinblick auf die Steuern.

Steuerliche Absetzbarkeit gegeben

PV Anlagen sind grundsätzlich steuerlich absetzbar. Dabei lassen sich die Kosten des Betriebs und der Wartung ebenso berücksichtigen, wie die Anschaffungskosten. Zusätzliche Produkte, die benötigt werden, um eine sinnvolle Wartung der Anlagen durchzuführen, sind dabei genauso absetzbar, wie die laufenden Betriebskosten. Dabei gelten folgende Regelungen:

  1. Kosten für den laufenden Betrieb der Anlage lassen sich sofort als Betriebsausgaben steuerlich absetzen. Dazu zählen:
    • Kreditzinsen,
    • Beiträge zur PV Versicherung,
    • Kosten für die Miete eines Stromzählers und ähnliches.
  2. Die bei der Anschaffung gezahlte Umsatzsteuer kann zurück erstattet werden, wenn man sich der Regelbesteuerung unterwirft, also auch Umsatzsteuer für den eingespeisten Strom erhält und diese wiederum ans Finanzamt führt.
  3. Die Anschaffungskosten für die Anlage und alle mit ihr in direktem Zusammenhang stehenden Anschaffungskosten, wie
    • Montage der Anlage,
    • Kauf von Zusatzgeräten usw.
    lassen sich über die Nutzungsdauer abschreiben.
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Die Abschreibung der Photovoltaikanlage

Die Photovoltaikanlage ist ein bewegliches Wirtschaftsgut, deren Nutzungsdauer auf 20 Jahre festgelegt wird. Über diesen Zeitraum können die gesamten Anschaffungskosten steuerlich als AfA (Absetzung für Abnutzung) berücksichtigt werden. Dabei stehen den Anlagenbetreibern insgesamt vier verschiedene Abschreibungsvarianten zur Verfügung:

  1. Lineare Abschreibung
    Die Abschreibung erfolgt gleichmäßig verteilt auf die gesamte Nutzungsdauer. Dabei entspricht sie fünf Prozent der Netto-Anschaffungskosten. Bei einer PV Anlage, die für 20.000 Euro angeschafft wurde, können jährlich 1.000 Euro als Abschreibung geltend gemacht werden.

  2. Degressive Abschreibung
    Bei der degressiven Abschreibung erfolgt eine zweieinhalbfache Abschreibung gegenüber dem Betrag, der nach linearer Abschreibung möglich ist, also 12,5 Prozent. Allerdings wird dieser Betrag nur im Jahr der Inbetriebnahme von den Anschaffungskosten berechnet, später vom verbleibenden Restbuchwert.

    Beispiel:
    12,5 % degressive Abschreibung für eine am 01.01.2009 installierte PV Anlage für 20.000 Euro Netto-Anschaffungskosten:
    JahrAbschreibungRestwert
    20092.500,00 €17.500,00 €
    20102.187,50 €15.312,50 €
    20111.914,06 €13.398,44 €
    So würde das Ganze fortgeführt, bis die Anlage abgeschrieben wäre. Allerdings sinkt der Abschreibungsbetrag früher oder später unter die lineare Abschreibung. In diesem Fall ist ein Wechsel von der degressiven zur linearen Abschreibung möglich, allerdings wird diese dann auch anhand des Restwerts, sowie des Restnutzungszeitraums berechnet. Geht man also von einer Restnutzungszeit von fünf Jahren aus und einem Restwert von 4.000 Euro, so entsteht eine jährliche, lineare Abschreibung in Höhe von 800 Euro für die restlichen fünf Jahre.

    Die degressive Abschreibung konnte jedoch nur für PV Anlagen genutzt werden, die in den Jahren 2009 und 2010 installiert wurden. Später installierte und errichtete Anlagen können nur noch nach der linearen Abschreibung, bzw. den beiden folgenden Absetzungsmöglichkeiten abgeschrieben werden.

  3. Investitionsabzugsbetrag
    Der Investitionsabzugsbetrag kommt nur für kleine und mittlere Unternehmen in Betracht. Sie können bis zu 40 Prozent der Anschaffungskosten als Investitionsabzug geltend machen. Der Höchstbetrag ist dabei auf 200.000 Euro festgesetzt. Wird anschließend die lineare Abschreibung gewählt, so ist diese anhand des Anschaffungspreises (20.000 Euro) abzüglich des Investitionsabzugsbetrages (8.000 Euro) zu ermitteln. Es ergibt sich daraus:
         20.000 Euro Anschaffungskosten
    -    8.000 Euro Investitionsabzug
    =   12.000 Euro Richtwert für die lineare Abschreibung, davon 5 %
    =      600 Euro jährliche lineare Abschreibung
    Der Investitionsabzugsbetrag kann rückwirkend bis zum Jahr 2007 genutzt werden.

  4. Sonderabschreibung
    Die vierte und letzte Möglichkeit ist die Sonderabschreibung, die ebenfalls für kleine und mittlere Betriebe gilt. Hierbei können zusätzlich zur linearen Abschreibung 20 Prozent der Anschaffungskosten im Anschaffungsjahr, sowie den darauf folgenden vier Jahren abgesetzt werden. Wie hoch die Sonderabschreibung in den einzelnen Jahren erfolgt, ist Ermessenssache. Sie kann individuell auf eines, alle oder einzelne Jahre aufgeteilt werden. Wurde sie allerdings in Anspruch genommen, muss die lineare Abschreibung neu ermittelt werden, da andernfalls mehr als 100 Prozent der Anschaffungskosten abgeschrieben würden.

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