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Wann gilt eine Photovoltaikanlage als Erweiterung und wann als eine Neuanlage?

Photovoltaikstrom lohnt sich – immer noch und immer mehr. Obwohl die Einspeisevergütung sinkt, amortisieren sich Photovoltaikanlagen relativ schnell, da einerseits die Stromkosten immer höher werden, während andererseits die Anschaffungspreise für Photovoltaiksysteme äußerst niedrige Niveaus erreichen. Unterm Strich bedeutet dies, dass bestenfalls jede noch so kleine Fläche zur solaren Stromerzeugung genutzt werden sollte.

Doch nicht immer ist eine solche Photovoltaikanlage ein Neubau. Unter gegebenen Umständen kann sie als Erweiterung angesehen werden – mit teils erheblichen Vorteilen.

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Abgrenzung Erweiterung und Neuanlage

Das Erneuerbare Energien Gesetz gibt in § 19 Absatz 1 klare Definitionen dafür, wann eine Photovoltaikanlage als Erweiterung angesehen werden darf. Um als solche zu gelten, muss sie nämlich

  • auf demselben Grundstück wie die „Altanlage“ oder in einer unmittelbaren räumlichen Nähe zu dieser erbaut und
  • maximal zwölf Monate nach der Erstanlage in Betrieb genommen werden.

Dabei gilt der Monat der Arbeitsaufnahme des ersten Photovoltaiksystems bereits als erster Zählmonat, was bedeutet, dass zum Beispiel eine im Mai 2012 ans Netz gegangene Photovoltaikanlage bis einschließlich April 2013 erweitert werden kann.

Alle Anlagen, die diese Zwölfmonatsfrist überschreiten oder aber die Voraussetzungen der räumlichen Nähe nicht erfüllen, werden nicht als Erweiterung sondern als Neuanlage behandelt.

PV Anlagenerweiterung bringt finanzielle Vorteile

Prinzipiell dürfte es doch eigentlich egal sein, ob ein Photovoltaiksystem als Neuanlage oder als Erweiterung betitelt wird. Hinsichtlich der Namensgebung ist es dies auch sicherlich, jedoch keineswegs im Hinblick auf das Handling – vor allem im finanziellen Bereich.

Schuld daran ist die aktuelle EEG Fassung, welche eine kontinuierliche Absenkung der Einspeisevergütung vorsieht. Und zwar monatlich! Dies bedeutet, dass im Januar 2012 noch eine deutlich höhere Einspeisevergütung für Photovoltaikstrom gezahlt wurde, als dies im Dezember 2012 der Fall sein wird.

Und dies hat Folgendes mit Anlagenneubau und –Erweiterung zu tun: Gilt eine Photovoltaikanlage als Erweiterung eines bestehenden Systems, so wird auch für die neu hinzugekommenen Leistungen sowie die daraus resultierenden Kilowattstunden Strom, die ins Netz eingespeist werden, die Einspeisevergütung gleichen Niveaus gezahlt, wie für die „Altanlage“. Handelt es sich jedoch um eine Photovoltaik Neuerrichtung, so wird die Einspeisevergütung der nachträglich hinzugefügten Leistung nach aktuell geltenden Maßstäben, ermittelt.