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Kann ich den Strom an Mieter im Haus verkaufen und sind diese dazu verpflichtet den Strom abzunehmen? Wann rentiert sich ein solches Vorhaben?

Will man eine Photovoltaikanlage als Geldanlageoption betrachten, so stellt sich natürlich die Frage, auf welche Art sich mit dem solar erzeugten Strom die besten Gewinne erzielen lassen. Ist es die Einspeisevergütung? Oder vielleicht doch eher der Eigenverbrauch samt Einstreichen der Eigenverbrauchsvergütung, die nach wie vor vom Staat gezahlt wird? Oder macht es vielleicht am ehesten Sinn, den solar erzeugten Strom privat zu verkaufen, beispielsweise an einen Wohnungsmieter im betroffenen Anwesen?

Sicher muss diese Frage individuell beantwortet und das gewählte Vorgehen regelmäßig überdacht werden, denn was heute noch als sinnvoll galt, muss dies in zehn Jahren schon lange nicht mehr sein.

Deshalb sollte man es niemals gänzlich verweigern, den solaren Strom an die Mietparteien zu veräußern.

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Die rechtliche Würdigung

Prinzipiell hat jeder Photovoltaik Anlagenbesitzer das Recht, mit seinem solaren Strom zu tun, was immer er möchte. Dies bedeutet, er kann den Strom selbst verbrauchen, ihn gegen Einspeisevergütung ins Stromnetz integrieren oder aber ihn privat veräußern. Und auch ein Strommonopol gibt es schon lange nicht mehr, so dass auch jeder einzelne Haushalt sich seinen Stromversorger aussuchen kann – und sei es der eigene Vermieter als Photovoltaikanlagenbetreiber.

Genau diese Freiheit hat jedoch auch ihre Kehrseite. Und dies bedeutet, dass es keine gesetzliche Versorgungspflicht für den Vermieter und ebenso keine Abnahmepflicht für den Mieter gibt. Dieses Versorgungsgeschehen ist somit eine zwingende Frage der schriftlichen Fixierung, also dem Abschluss eines Stromlieferungs- und –Abnahme Vertrags.

Gestalt der Stromversorgung von Mietern

Will man als Photovoltaikanlagenbetreiber den solar erzeugten Strom zur Energieversorgung der eigenen Mietparteien verwenden, so ist dies prinzipiell möglich. Allerdings müssen in diesem Fall sowohl die rechtlichen als auch die materiellen Rahmenbedingungen stimmen. Und dies bedeutet Folgendes:

  1. Der Photovoltaik Anlagenbetreiber muss ein Gewerbe anmelden, in dem er sich selbst als kleinen Energieversorger deklariert.
  2. In der Regel wird der solar erzeugte Strom als Eigenverbrauch ausgewiesen, ohne auf die einzelnen Mietparteien herunter gebrochen werden zu können.
  3. Für Zeiten mangelnder Stromerzeugung ist ein Versorgungsvertrag mit einem externen Energiekonzern zu schließen.
  4. Der Strombezug über diese öffentliche Stelle wird in einem auf den Vermieter angemeldeten Zähler registriert, der solare Eigenverbrauch über einen separaten Eigenverbrauchszähler.
  5. Für den Stromverbrauch jedes einzelnen Strom beziehenden Haushalts gibt es separate Zähler, die jedoch keinen offiziellen Charakter haben sondern lediglich der internen Abrechnung dienen.
  6. Der Vermieter erhält die gesamte Eigenverbrauchsvergütung, muss jedoch auch die externen Stromkosten in Gänze erbringen.
  7. Zwischen Vermieter und Mieter wird vertraglich auf Basis des Eigenverbrauchs und der externen Strombedarfsdeckung unter Berücksichtigung aller Einnahmen und Kosten ein Versorgungsvertrag mit individuell vereinbarten Preisen geschlossen.

Doch Vorsicht! Auch auf diese Art erzielte Einnahmen besitzen eine steuerrechtliche Relevanz.

Ist dieses Vorgehen empfehlenswert?

Zugegebenermaßen ist der solare Stromverkauf an Mieter eine aufwändige Angelegenheit, die auch einige Anforderungen an die vorherrschenden Rahmenbedingungen stellt. Und dennoch sollte man diesen Plan nicht unbedacht verwerfen, da es mitunter Situationen gibt, in denen sich ein solches Vorgehen absolut empfiehlt. Die Zeiten nach Ende des gesetzlich festgeschriebenen Bezugs der Einspeisevergütung oder bei problematischer Anbindung an das öffentliche Stromnetz seien hier als wesentliche Beispiele genannt.