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Muss ich für eine Photovoltaikanlage wirklich ein Gewerbe anmelden?

Laut Gesetzgeber sind Betreiber von Fotovoltaikanlagen Unternehmer im Sinne des deutschen Steuerrechts. Als solche müssen sie mit dem zuständigen Finanzamt Absprachen über die Behandlung von Ertragssteuern sowie der Umsatzsteuer treffen. Unterliegt ein Betreiber dem Umsatzsteueranmeldeverfahren, könnten sich bei schwankenden Einnahmen durch den Vorsteuerabzug sowie der Abschreibung eventuell positive Ergebnisse errechnen.

Obwohl der Betreiber fortlaufend Strom aus seiner Fotovoltaikanlage verkauft, wird er deshalb nicht automatisch ein Gewerbetreibender. Eine entsprechende Anmeldung wird vom Gesetzgeber, also der öffentlichen Stelle, mit dem Vermerk „Keine Notwendigkeit“ abgelehnt, sofern die PV-Anlage unterhalb von 30 Quadratmetern liegen sollte. Sind größere PV-Anlagen auf privat genutzten Hausdächern montiert, entscheidet eine Einzelfallprüfung über eine eventuell vorliegende Gewinnabsicht. Anders liegt der Fall, wenn der Betrieb einer PV-Anlage in oder auf einem gewerblich genutzten Gebäude vorliegt. Für diese Situation ist in jedem Fall eine Gewerbeanmeldung erforderlich.

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Was muss grundsätzlich beachtet werden?

Zunächst ist stets zu überprüfen, ob eine Pflicht zur Gewerbeanmeldung tatsächlich vorliegt. PV-Anlagen erfordern zwar grundsätzlich eine entsprechende Anmeldung. Andererseits ist diese jedoch für andere Systeme ausgesetzt. Jeder Eigentümer einer PV-Anlage müsste demnach für sich klären, ob eine Gewerbeanmeldepflicht vorliegt oder nicht.

Die Finanzämter bewerten die über durch Einspeisung erzielten Gewinne als Einnahmen im steuerrechtlichen Sinn, die sich bei der Einkommenssteuererklärung entsprechend auswirken. Richtig und sinnvoll wäre demnach die Anmeldung einer PV-Anlage beim Finanzamt unmittelbar nach deren Inbetriebnahme anzumerken. Dazu wäre ein Formular auszufüllen, dass es dem Eigentümer über eine Option ermöglicht, Steuernachzahlung durch Vorauszahlungen zu umgehen.

Zu klären wäre auch die Umsatzsteuersituation. Das gilt insbesondere für Betreiber von kleinen bzw. mittleren PV-Systemen. Von der Zahlung von Umsatzsteuer an das Finanzamt befreien lassen kann man sich über die Nutzung der sogenannten Kleinunternehmerregelung nach § 19 Abs. 1 UstG. Diese Entscheidung sollte möglichst schnell getroffen werden, damit es nicht zu hohen Nachforderungen seitens des Finanzamtes kommt.

Dabei sind zudem Einnahmegrenzen zu beachten. Die bezeichnete Kleinunternehmerregelung kann nur in Anspruch genommen werden, wenn die Einnahmesituation unterhalb von 50.000 Euro jährlich liegt. Für das vorausgegangene Jahr liegt die Grenze bei nur 17.500 Euro.

Gewerbeanmeldung ja oder nein

Innerhalb der Fotovoltaikbranche ist man nach wie vor unsicher, ob der Besitz einer PV-Anlage eine Gewerbeanmeldung nach sich ziehen muss oder nicht. Sie verweist auf die technischen Details einer solchen Anlage sowie auf die unter Umständen zu erwartenden Gewinne.

Das Bundesfinanzministerium hat dazu „nur“ Richtungsweisungen erlassen, nach denen es entbehrliche oder obligatorische Gewerbeanmeldungen geben kann. Der Begriff „obligatorisch“ bedeutet nicht, dass sämtliche PV-Anlage mit Leistungen von mehr als 5 kWp automatisch einer Pflicht zur Gewerbeanmeldung unterliegen. Einschränkend weist das Ministerium darauf hin, dass eine Gewerbeanmeldung erst dann gegeben ist, wenn der Zeitpunkt der Amortisation der Anlage erreicht wird und/oder der Zeitpunkt, ab der die Anlage „echte“ Gewinne abwirft.