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EVU nimmt Photovoltaikanlage nicht ab. Wie kann das passieren und welche Möglichkeiten habe ich, um dagegen etwas zu unternehmen?

In den vergangenen Monaten und Jahren standen immer mehr künftige PV Anlagenbetreiber vor einem Problem: Das zuständige EVU wollte die PV Anlagen nicht ans öffentliche Netz lassen. Die Verweigerung der Anlagenabnahme kann dabei vielfältige Gründe haben, die im Folgenden kurz geschildert werden sollen:

  1. Netzauslastung
    Viele EVU geben an, dass sie die Anlage wegen einer Netzauslastung nicht an ihr Netz anschließen können. Das ist auch im EEG so geregelt. Allerdings darf die Abnahme der Anlage nur verweigert werden, solange das Netz zeitweise zu 100 Prozent mit Strom aus erneuerbaren Energien ausgelastet ist. Und genau das dürfte nirgendwo in Deutschland bisher der Fall sein. Zudem darf, selbst wenn diese Aussage zutreffend wäre, die Abnahme der PV Anlage nur bis zu dem Zeitpunkt verweigert werden, bis das Netz ausreichend ausgebaut ist, was zügig zu erfolgen hat. Dies wird im Rahmen der Netzverträglichkeitsprüfung überprüft.
  2. Zähler nicht abgenommen und nicht vereinbarte Messentgelte
    Auch ein nicht abgenommener Zähler, sowie Messentgelte, die nicht eindeutig geregelt sind, können zu einer Verweigerung der Annahme führen.
  3. Einspeisezusage fehlt
    Mit Installation der PV Anlage ist der Solarteur verantwortlich dafür, eine Einspeisezusage beim EVU zu beantragen. Diese wird in der Regel für einen Zeitraum von sechs Monaten erteilt. Dann aber muss der Antrag auf Anschluss beim Netzbetreiber vorliegen. Wurde die Frist verpasst, kann dieser die Abnahme der Anlage verweigern.
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Wenn ein Vertrag nicht unterzeichnet wurde

Während die oben genannten Punkte durchaus dazu berechtigen, die Abnahme der PV Anlage zu verweigern, gibt es noch einen anderen Grund, der dazu führt, aber freilich von den EVUs nicht als Grund angegeben wird: Die Rede ist vom Einspeisevertrag, der den allermeisten PV Anlagen Betreibern zugesandt wird. In diesem regeln die EVUs ihre Bedingungen zur Abnahme des Stroms aus der PV Anlage, jedoch oft zu Ungunsten der Verbraucher. Dabei sieht das EEG eine gesonderte Vertragsbeziehung gar nicht vor und diese kann auch für den Verbraucher viele fatale Folgen mit sich bringen.

Oftmals werden im Einspeisevertrag nämlich Haftungsfragen behandelt. Demnach haftet das EVU dem Anlagenbetreiber nur beschränkt, während umgekehrt eine volle Haftung angestrebt wird. Auch bezüglich der Abschlagszahlungen für den eingespeisten Strom gibt es für den Verbraucher nachteilige Regelungen. Wer den Vertrag nicht unterzeichnet, wird lange hingehalten, bevor die Anlage abgenommen wird oder es kommt gar nicht zu einer Abnahme, wie in einem Fall in Thüringen, wo erst Klage bei Gericht eingereicht werden musste, bevor das EVU einlenkte.

Das Problem bei derartigen Verträgen: Viele Verbraucher unterzeichnen diese, weil sie es so gewohnt sind. Kein Geschäft ohne Vertrag. Dass sie dabei zu ihrem eigenen Nachteil handeln, ist den meisten nicht bewusst. Gerade die Haftungsfrage kann selbst bei einer bestehenden Haftpflichtversicherung für die PV Anlage jedoch zu Problemen führen, denn diese könnte unter Umständen die Auszahlung der Versicherungsleistung verweigern.

Verbraucher sind deshalb gut beraten, wenn sie einen entsprechenden Vertrag schließen wollen, diesen vom Fachmann prüfen zu lassen. Er sollte für den Verbraucher nachteilige Regelungen entsprechend ändern. Viele EVUs lassen sich auf geänderte Verträge ein oder verzichten dann ganz auf diese, so dass die verbraucherfreundlicheren Regelungen aus dem EEG greifen.