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Steuern als Betreiber eine Photovoltaikanlage

Wenn mit der PV-Anlage Strom eingespeist wird, ist auch der Eigenverbrauch zu versteuern.

Als Betreiber einer Photovoltaikanlge, deren Strom in das öffentliche Stromnetz entweder ganz oder teilweise eingespeist wird, ist man den Augen des Finanzamtes ein gewerblich tätiger Unternehmer. Mit einer unternehmerischen Tätigkeit sind Sie zu bestimmten Rechten und Pflichten verpflichtet. Hierzu zählt auch die steuerliche Behandlung der Photovoltaikanlage. Je nach Gewerbeart fällt die Einkommens-, Umsatzsteuer- & Gewerbesteuer an.

Einkommenssteuer kann sich durch PV Einnahmen erhöhen

Auch auf die Einkommenssteuer haben die Einnahmen aus der PV Anlage durchaus Auswirkungen. Sie zählen zum Einkommen und können so die gesamte Steuerlast erhöhen. Da für die PV Anlage in der Regel ein einfaches Gewerbe in Form eines Einzelunternehmens oder einer GbR gegründet wird, ist eine Abgrenzung zwischen privaten Einkünften und Einkünften aus dem Unternehmen in einkommenssteuerlicher Hinsicht nicht möglich. Dies greift nur bei juristischen Personen, wie etwa der GmbH oder AG.

Die Einnahmen zählen also zum steuerpflichtigen Einkommen, jedoch können den Einnahmen die anfallenden Ausgaben für die PV Anlage ebenso gegenüber gestellt werden. Das Finanzamt erkennt hier in aller Regel die so genannte Einnahmen-Überschuss-Rechnung, kurz EÜR, als Aufschlüsselung an. Eine doppelte Buchführung, eine Bilanz oder ein Jahresabschluss mit Anhang und Lagebericht sind demzufolge nicht notwendig.

Die EÜR kann dabei sehr simpel erstellt werden. Es werden die Einnahmen auf der einen Seite den Ausgaben auf der anderen Seite gegenüber gestellt. Zieht man die Ausgaben von den Einnahmen ab, so ergibt sich eine Differenz, die sowohl positiv, wie auch negativ ausfallen kann, wie folgendes Beispiel verdeutlicht:

Einnahmen der PV Anlage Ausgaben der PV Anlage
366,45 €12.500,00 €
Differenz:-12.133,55 €

Diese Rechnung ist für das erste Jahr der Inbetriebnahme gedacht und sehr vereinfacht dargestellt. Natürlich können die gesamten Anschaffungskosten nicht im ersten Jahr als Ausgabe angerechnet werden, weil hier die Abschreibungswerte zu berücksichtigen sind. Jedoch können sich durch gezielte Wahl der richtigen Abschreibung das zu versteuernde Einkommen und damit die Steuerlast senken, wie folgende Aufstellung zeigt:

Einnahmen / AusgabenartEinnahmenAusgaben
Abschreibung (5 % der Anschaffungskosten für lineare Abschreibung) 625,00 €
Einspeisevergütung für 1.500 kWh eingespeisten Strom (19,50 ct / kWh)292,50 € 
Wartungskosten / Reinigung / Reparatur 400,00 €
Ergebnis292,50 €1.025,00 €
Gesamtergebnis:-732,50 €

Somit ist ein Verlust aus der PV Anlage entstanden, der sich steuermindernd auswirken kann.

Einnahmen und Ausgaben in der Einkommenssteuererklärung

Diese Einnahmen und Ausgaben für die PV Anlage sind entsprechend auch in der Einkommenssteuererklärung zu berücksichtigen. Hierfür werden die Einnahmen in der Anlage für Einkünfte aus Gewerbebetrieb berücksichtigt. Dabei können genauso negative Einnahmen, wie im obigen Beispiel, berücksichtigt werden.

Diese Verluste werden vom herkömmlichen Einkommen abgezogen und senken somit die gesamte Steuerlast. Natürlich können ebenso Gewinne entstehen, die dann das zu versteuernde Einkommen und damit die zu zahlende Steuer erhöhen.

Eine Gewerbesteuer wird dagegen bei einfachen PV Anlagen kaum anfallen, da diese erst greift, wenn Gewinne von mehr als 24.500 Euro pro Jahr erwirtschaftet wurden, was bei PV Anlagen doch eher selten der Fall ist.

Umsatzsteuer und Vorsteuer bei Gewerbetreibenden

Im Rahmen der Installation der PV Anlage muss die Frage geklärt worden sein, ob ein Gewerbe anzumelden ist, oder nicht. Sollte dies der Fall sein, ist eine Gewerbeanmeldung auszufüllen und an das zuständige Gewerbeamt zu senden. Dieses informiert weitere Stellen über das neue Gewerbe, darunter auch den Fiskus. Nach wenigen Wochen wird das Finanzamt den steuerlichen Erfassungsbogen an den Gewerbetreibenden schicken. Dieser muss verschiedene Angaben zum Unternehmen und den erwarteten Umsätzen machen. Dabei gibt es einen entscheidenden Punkt, der genau durchdacht sein sollte:

Kleinunternehmerregelung oder Option zur Umsatzsteuer? Dieser Punkt muss besonders gut durchdacht werden, da sich damit erhebliche Unterschiede im weiteren Verfahren ergeben, wie folgende Aufstellung zeigt:

KleinunternehmerUmsatzsteuerpflicht
Umsatzsteuerfreiheit nach § 19 UStGUmsatzsteuer muss auf allen ausgehenden Rechnungen (an den Energieversorger) ausgewiesen werden
Kleinunternehmerregelung nur bei geringen Umsätzen (17.500 € im Vorjahr und nicht mehr als 50.000 € im aktuellen Jahr)Vorsteuer aus den Rechnungen von Lieferanten kann gezogen werden
Umsatzsteuererklärung nicht notwendigUmsatzsteuererklärung monatlich / quartalsweise / jährlich nötig – je nach Steueraufkommen

Was heißt das jetzt aber konkret? Ist die Umsatzsteuerpflicht oder die Kleinunternehmerregelung sinnvoller? Fakt ist, dass man an die Entscheidung zur Umsatzsteuerpflicht für fünf Jahre gebunden ist, die Kleinunternehmerregelung kann jederzeit aufgehoben werden, sobald die genannten Umsatzgrenzen überschritten werden. Dafür kann mit der Umsatzsteuerpflicht die Vorsteuer aus Kosten für die PV-Anlage selbst, als Wartungs- und Reparaturkosten gezogen werden. Diese gezahlte Vorsteuer wird mit der vereinnahmten Umsatzsteuer aus der Einspeisevergütung verrechnet, der Differenzbetrag muss an den Fiskus gezahlt werden oder wird von diesem erstattet. Gerade zu Beginn des Anlagenbetriebs winken somit attraktive Rückzahlungen vom Fiskus.

Die Höhe des Jahresgewinns entscheidet über die Häufigkeit der Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung.

Eine zusätzliche Belastung stellt die Umsatzsteuerpflicht aus finanzieller Sicht gesehen nicht dar. Schließlich ist der Stromversorger, in dessen Netz der Strom eingespeist wird, verpflichtet, die Einspeisevergütung zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer auszuzahlen, so dass es sich hierbei für den Anlagenbetreiber lediglich um einen durchlaufenden Posten handelt. Lediglich der Aufwand für die Umsatzsteuervoranmeldung könnte als Nachteil empfunden werden.

Sie ist grundsätzlich bis zum 10. des Folgemonats abzugeben und darf nur elektronisch übermittelt werden, etwa mit ELSTER, dem kostenfreien Programm des Finanzamts. Bei geringen Umsatzsteueraufkommen bis 512 Euro pro Jahr reicht die jährliche Umsatzsteuervoranmeldung aus. Auch quartalsweise Steueranmeldungen sind durchaus möglich.

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Gewerbepflicht als Betreiber einer Photovoltaikanlage und somit steuerpflichtig?

Vielfach kursiert das Gerücht, dass jeder Betreiber einer Photovoltaikanlage ein Gewerbe anmelden muss. Fakt ist allerdings, dass es hierzu keine einheitliche Regelung gibt. Als Gewerbe wird vom Gesetzgeber ein Betrieb angesehen, der die Gewinnerzielung als wichtigstes Unternehmensziel hat. Diese Gewinnerzielungsabsicht kann zwar jedem PV Anlagenbetreiber unterstellt werden, jedoch kann der Fiskus auch zugunsten des Steuerzahlers entscheiden, indem er bei geringen Erträgen aus der PV Anlage kein Gewerbe vermutet, sondern einen Bagatellfall darstellt. In diesem Fall kann auf ein Gewerbe verzichtet werden.

Trotz Einnahmen aus der PV-Anlage ist eine Gewerbeanmeldung nicht immer pflicht. Notfalls sollte das Gewerbeamt vorher befragt werden.

In der Praxis hat sich gezeigt, dass gerade die Betreiber von kleinen Anlagen nicht zwingend ein Gewerbe anmelden müssen. Das Bundesfinanzministerium hat hierzu sogar konkrete Zahlen herausgegeben. Dabei heißt es, dass PV Anlagen, die auf Privathäusern oder kleinen Gewerbebetrieben installiert werden und die übliche Größen von etwa 5 kWp nicht überschreiten, nicht als Gewerbe anzusehen sind. Der Kostenüberschuss, der bei diesen Anlagen entsteht, kommt erst nach einer langen Phase der Refinanzierung zustande und ist sehr gering, weshalb die klare Gewinnerzielungsabsicht für den Anlagenbetreiber nicht greift.

Anders sieht es dagegen bei großen Anlagen aus. Hier kann eine Gewerbepflicht durchaus zustande kommen. Im Zweifel gibt es hierbei stets Einzelfallentscheidungen, die auf einer Ertragsprognose für die Anlage basieren, die langfristig ausgelegt sein muss. Vielfach hat man hierbei auch die Meinung vertreten, dass ein Gewerbe in den Anfangsjahren, wenn die Kosten höher als die Gewinne sind, kein Gewerbe angemeldet werden darf. Das Gewerbe ist erst dann anzumelden, wenn die Einnahmen aus der Photovoltaikanlage die Kosten deutlich übersteigen.

Da es aber keine einheitlichen Regelungen zur Gewerbepflicht oder Gewerbefreiheit beim Betrieb von PV Anlagen gibt, tun Interessenten für eine solche gut daran, schriftlich beim für sie zuständigen Gewerbeamt nachzufragen.

Steuer-Software übernimmt Ihre Arbeit und hilft beim Sparen

Eine Steuer-Software vereinfacht das Ausfüllen der Steuerformulare und gestaltet das Einreichen der Formulare beim Finanzamt sehr komfortabel und automatisiert.

Eine Empfehlung können wir für das Steuerprogramm SteuerSparErklärung plus 2022 aussprechen (gibt es für Windows sowie für den Mac). Das Programm in der plus Version enthält das Modul "Photovoltaik", welches den Photovoltaikanlagenbesitzer in einer einfachen Art und Weise an die Hand nimmt, ihn durch den steuerlichen Dschungel führt und ihm zusätzlich noch hilfreiche Tipps gibt.
Im Prinzip deckt das Programm alles ab, um die steuerliche Behandlung einer Photovoltaikanlage selbst in die Hand zu nehmen (auch ohne Steuerberater):

  • Gewinnermittlung mittels EÜR
  • Gewinnermittlung bei Eigenverbrauch
  • Umsatzsteuer-Voranmeldung
  • Umsatzsteuererklärung
  • Gewerbesteuererklärung
  • Einkommenssteuererklärung