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Kann ich eine PV Anlage auf einem fremden Dach installieren und vom Eigenverbrauch profitieren?

Laut Photovoltaikexperten gib es kaum ein Dach, welches für Photovoltaikanlagen gänzlich ungeeignet ist. Aber nicht ungeeignet bedeutet eben auch nicht ideal. Und das heißt, dass so mancher Photovoltaiktraum an suboptimalen Bedingungen scheitert – egal ob Einspeisung oder Eigenverbrauch favorisiert wurden.

Doch glücklicherweise hat sich genau aus dieser Not ein eigenständiger Markt entwickelt, nämlich mit Dachflächen, die dem Photovoltaikgedanken absolut zuträglich sind. Mieten und Pachten lauten die zentralen Schlagworte, die in diesem Kontext von großer Bedeutung sind.

Aber schon stellt sich die nächste Frage, nämlich danach, ob Strom solcher Photovoltaikanlagen auf gepachteten Dachflächen ausschließlich zur Einspeisung gedacht ist, oder ob man diesen Strom auch an die Hauseigentümer oder –mieter verkaufen kann und auf diese Art sowohl von den Strompreiseinnahmen als auch von der Eigenverbrauchsvergütung profitieren darf.

Und die Antwort auf beide Fragen lautet definitiv: Ja, wenn auch unter Einhaltung wichtiger Aspekte.

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Der PV-Anlagenbesitzer als Stromversorger

Wird eine Photovoltaikanlage in Betrieb genommen, so wird ihr Besitzer zwangsläufig zum Unternehmer. Denn egal ob Einspeise- oder Eigenverbrauchsvergütung, die Erzielung von Einkommen macht in der Regel die Anmeldung eines Gewerbes erforderlich.

Erst recht, wenn der erzeugte Solarstrom weder selbst verbraucht, noch ins Stromnetz eingespeist wird, sondern einer Photovoltaikanlage auf einem Fremddach entspringt und von dort aus dem Eigenverbrauch der Anwohner dienen soll. Dann ist es Pflicht des Anlagenbesitzers, ein Gewerbe als Energieversorger zu betreiben.

Das weitere Vorgehen ist anschließend relativ einfach:

  1. Der solar erzeugte Strom, welcher von den Hausnutzern verbraucht wird, wird über einen Eigenverbrauchszähler registriert.
  2. Die entsprechende Eigenverbrauchsvergütung erhält der Photovoltaik Anlagenbesitzer vom örtlichen Stromnetzbetreiber.
  3. Ein Stromversorgungsvertrag für Zeiten geringer Photovoltaikerträge ist vom Hausbesitzer beziehungsweise –Nutzer abzuschließen und hat prinzipiell nichts mit dem PV Anlagenbetrieb zu tun; wohl aber die Installation der entsprechenden Leitungen.
  4. Die geschäftliche Beziehung zwischen PV Anlagenbesitzer und Hausnutzer ist schriftlich in einem Versorgungsvertrag zu fixieren. Die Preise je Kilowattstunde Strom sind individuelle Verhandlungssache und sollten für beide Vertragsparteien einen Vorteil bringen.

Zu berücksichtigen ist dabei natürlich, dass für die Dachfläche Pachtgebühren anfallen. Insofern Dachbesitzer und Stromabnehmer identisch sind, ist eine Verrechnung der anfallenden Kosten und Einnahmen möglich. ´

Zieht man eine solche Vorgehensweise in Betracht, sollten drei wichtige Punkte beachtet werden:

  1. Die räumliche Nähe zwischen Photovoltaikanlage und abnehmenden Haushalt muss zwingend gewährleistet sein.
  2. Die Leistungsspitze des Photovoltaiksystems darf 500 kWp nicht übersteigen.
  3. Die betreffende Anlage muss ihren Betrieb vor dem 1. Januar 2014 aufnehmen.